A. Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Blatt 71-80).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Verfügungsklägerin - nach Teilrücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 3. März 2005; Blatt 249) - nur mehr ihr ursprüngliches Herausgabebegehren hinsichtlich des im Besitz der Verfügungsbeklagten befindlichen Leuchttransparents "S. B." sowie das Unterlassungsbegehren hinsichtlich einer erneuten Entfernung des Leuchttransparents in der Zukunft weiter, nachdem der Erstrichter den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen hat.
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