Autor: Emmert |
In beiden Alternativen setzt § 555b Nr. 2 BGB voraus, dass die Maßnahme tatsächlich den gewünschten Effekt zeitigt und dieser auch nachhaltig ist. Nur dann kommt auch eine Duldungspflicht des Mieters in Betracht. Die Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie mag noch darstellbar sein; ob in der Praxis jedoch der Nachweis eines tatsächlichen nachhaltigen Klimaschutzes gelingt, ist allerdings zweifelhaft.
1) | AG Frankfurt/M. v. 06.05.2010 - |
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