Der Beklagte ist aufgrund eines noch mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1958 abgeschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung der Klägerin in der R.straße in B.. Im Vertrag hatte der Beklagte die Schönheitsreparaturen für die Wohnung übernommen.
Mit einem Schreiben vom März 2003 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Nach einem Angebot einer Fachfirma vom April 2003 ist für die Durchführung der bisher nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen ein Kostenaufwand von 13.377,24 EUR erforderlich.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|