Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Der Senat gibt von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, soweit im Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt D. vom 2. Mai 1995 (eingegangen am 3. Mai 1995) formelle Rügen erhoben worden sind.
a) Das Urteil des Landgerichts ist der bestellten Verteidigerin Rechtsanwältin K. am 29. März 1995 und dem gewählten Verteidiger Rechtsanwalt B. am 4. April 1995 zugestellt worden. Bei mehreren wirksamen Zustellungen gilt, daß sich der Fristablauf nach der späteren Zustellung richtet (§
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