Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Untreue in dreizehn Fällen und wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Juli 1995 unbegründet im Sinne des §
I. Der Angeklagte war Mehrheitsgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T GmbH (T-GmbH), deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Verwaltung von Miethäusern und Wohnungseigentumsanlagen war.
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