I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die im Jahre 1981 von B und S gegründet wurde. Beide Gesellschafter wurden auch zu allein vertretungsberechtigten Geschäftsführern berufen. Sie waren von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.
Die Klägerin schloß mit ihren Geschäftsführern am 10. Februar 1982 schriftliche Geschäftsführerverträge, in denen jeweils eine Gewinntantieme in Höhe von 30 v.H. des näher definierten Gewinns neben festen Bezügen und sonstigen Nebenleistungen versprochen wurde. Die Gewinntantiemen waren jeweils einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Die Gesellschafterversammlung sollte binnen sechs Monaten nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.
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