OLG Dresden - Urteil vom 08.05.2024
5 U 1856/23
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 535; BGB § 539; BGB § 552;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 02.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1800/22

Betriebspflicht; Umsatzmiete; Einrichtung; Gebrauchswert

OLG Dresden, Urteil vom 08.05.2024 - Aktenzeichen 5 U 1856/23

DRsp Nr. 2024/9236

Betriebspflicht; Umsatzmiete; Einrichtung; Gebrauchswert

1. An die konkludente Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Mietvertrag sind wegen des erheblichen Eingriffes in die Rechtsposition des Mieters strenge Anforderungen zu stellen, welche erfordern, dass ein tatsächliches Verhalten der Mietvertragsparteien vorliegen muss, das einen zweifelsfreien Schluss auf einen auf die Begründung einer Betriebspflicht gerichteten Rechtsbindungswillen zulässt. Die Vereinbarung einer Umsatzmiete genügt für die Annahme der konkludenten Vereinbarung einer Betriebspflicht nicht. 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Vermieter im Falle der Vereinbarung einer Umsatzmiete vom Mieter die Zahlung fiktiver Umsatzmiete verlangen kann, wenn der Mieter keinen Umsatz erzielt hat, ist durch Auslegung des Mietvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB zu bestimmen.

Tenor

I. Auf die nach Teilrücknahme verbliebene Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 02.11.2023 (05 O 1800/22) in den Ziffern 1., 3. und 4. sowie in Bezug auf die Kostenentscheidung und den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit abgeändert und die weitergehende Klage abgewiesen sowie die Widerklage als derzeit unbegründet abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.