BayObLG - Beschluss vom 18.06.2024
101 AR 80/24 e
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 23 Nr. 2 Buchst. a) Hs. 2; BGB § 549 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 18097/23

Bestimmen der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts; Schadensersatzansprüche eines Mieters gegen den Vermieter wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

BayObLG, Beschluss vom 18.06.2024 - Aktenzeichen 101 AR 80/24 e

DRsp Nr. 2024/8325

Bestimmen der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts; Schadensersatzansprüche eines Mieters gegen den Vermieter wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Für Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, welche die beklagte Partei in ihrer Eigenschaft als Vermieterin von Wohnraum treffen, sind die Amtsgerichte sachlich zuständig; diese Zuständigkeit ist ausschließlich.

Tenor

Als für den Rechtsstreit (sachlich) zuständiges Gericht wird das Amtsgericht München bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 23 Nr. 2 Buchst. a) Hs. 2; BGB § 549 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit ihrer zum Landgericht München I erhobenen Klage macht die in München wohnhafte Antragstellerin Schadensersatzansprüche gegen ihre Wohnungsvermieterin und die das Anwesen betreuende Hausverwaltung als Gesamtschuldner geltend.