I. Der Schuldner war gemäß dem nach mündlicher Verhandlung vom 31. Juli 1997 ergangenen rechtskräftigen Teilurteil des Amtsgerichts vom 4. September 1997 verpflichtet, näher bezeichnete Mängel in verschiedenen Räumen der von ihm an die Gläubiger vermieteten Wohnung zu beseitigen. Da er die Mängel nicht behoben hat, haben die Gläubiger beantragt, sie zu deren Beseitigung durch einen von ihnen zu beauftragenden Fachhandwerker zu ermächtigen und den Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 44.883,06 DM (= 22.925,34 EUR) zu verurteilen.
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