BGH - Urteil vom 20.07.2007
V ZR 85/06
Normen:
InVorG § 16 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 12
MDR 2007, 1298
NJ 2007, 567
NJW-RR 2007, 1703
ZfIR 2007, 815
Vorinstanzen:
KG, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 190/04
LG Berlin, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 150/03

Berechnung des nach einem investiven Verkauf herauszugebenden Erlöses

BGH, Urteil vom 20.07.2007 - Aktenzeichen V ZR 85/06

DRsp Nr. 2007/15740

Berechnung des nach einem investiven Verkauf herauszugebenden Erlöses

»Bei einem investiven Verkauf können Aufwendungen, die der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten im Falle der Restitution gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu erstatten hätte, von dem für die zurückzuübertragende Sache erhaltenen, herauszugebenden Erlös abgezogen werden.«

Normenkette:

InVorG § 16 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Stadt P. (Stadt) war Verfügungsberechtigte des mit einem Wohnhaus bebauten, ehemals volkseigenen Grundstücks F.straße 6 in P.. Die Verwaltung des Grundstücks erfolgte durch die aus dem örtlichen VEB Kommunale Wohnungswirtschaft hervorgegangene Klägerin, früher firmierend als "Gemeinnützige Wohn- und Baugesellschaft P. GmbH". Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die Stadt.

Auf Grund eines Investitionsvorrangverfahrens verkaufte die Stadt mit Notarvertrag vom 27. Januar 2000 das Grundstück für 260.000 DM an die zwischenzeitlich auf die Beklagte verschmolzene O. GmbH. In § 12 Nr. 4 des Kaufvertrages heißt es:

"Der Käufer erstattet der ... GeWoBa P. mbH (Gemeinnützige Wohn- und Baugesellschaft P. mbH) die nachweisbar aufgewendeten Kosten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG (z.B. Umstellung auf Erdgas)."