Die Stadt P. (Stadt) war Verfügungsberechtigte des mit einem Wohnhaus bebauten, ehemals volkseigenen Grundstücks F.straße 6 in P.. Die Verwaltung des Grundstücks erfolgte durch die aus dem örtlichen VEB Kommunale Wohnungswirtschaft hervorgegangene Klägerin, früher firmierend als "Gemeinnützige Wohn- und Baugesellschaft P. GmbH". Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die Stadt.
Auf Grund eines Investitionsvorrangverfahrens verkaufte die Stadt mit Notarvertrag vom 27. Januar 2000 das Grundstück für 260.000 DM an die zwischenzeitlich auf die Beklagte verschmolzene O. GmbH. In § 12 Nr. 4 des Kaufvertrages heißt es:
"Der Käufer erstattet der ... GeWoBa P. mbH (Gemeinnützige Wohn- und Baugesellschaft P. mbH) die nachweisbar aufgewendeten Kosten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG (z.B. Umstellung auf Erdgas)."
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