Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gemäß Mietvertrag vom 19. Oktober 1992 (über die Räume im Anwesen ... in ... geleisteten und von den Beklagten abgerufenen Mietkaution in Höhe von 15.000,00 DM. Denn die fristlose Kündigung vom 11. Juli 1994 ist unwirksam und hat das Mietverhältnis nicht beendet. Ein die außerordentliche Kündigung durch den Kläger rechtfertigender Grund lag nicht vor.
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