BayVerfGH - Entscheidung vom 04.07.1996 (Vf 16-VII-94 u.a.) - DRsp Nr. 1998/10613
BayVerfGH, Entscheidung vom 04.07.1996 - Aktenzeichen Vf 16-VII-94 u.a.
DRsp Nr. 1998/10613
»1. Durch die gesetzliche Zulassung von Feuerbestattungsanlagen in privater Trägerschaft wird den Gemeinden die Aufgabe der Totenbestattung (Art. 83 Abs. 1, Art. 149 Abs. 1 Satz 1 BV) in der Form der Feuerbestattung weder ganz noch teilweise entzogen; die Gemeinden müssen sich lediglich privater Konkurrenz stellen. Das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV schützt die Gemeinden soweit nicht eine Monopolisierung durch Anschluß- und Benutzungszwang zulässig ist - nicht vor privater Konkurrenz.2. Aus Art. 100 BV (Achtung der Menschenwürde) und Art. 149 Abs. 1 BV (Gebot zur schicklichen Beerdigung Verstorbener) folgt die Pflicht des Staates, eine den jeweiligen Pietätsvorstellungen der Gesellschaft und der herrschenden Kultur angemessene Bestattung zu gewährleisten. Diese verfassungsrechtliche Pflicht wird angesichts der Möglichkeit, eine die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit wahrende Bestattung im Rahmen der notwendigen Genehmigung rechtlich zu gewährleisten - nicht verletzt, wenn eine Einäscherung in privat betriebenen Feuerbestattungsanlagen zugelassen wird.
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