Autor: Emmert |
§ 555b Nr. 2 zweite Alternative BGB erfasst Maßnahmen, die das Klima nachhaltig schützen. Der Tatbestand ist so offen formuliert, dass auch künftige neue Techniken, die dem Klimaschutz dienen, darunter fallen.6) Ob ihm im Hinblick darauf, dass die bereits in § 555b Nr. 2 erste Alternative BGB genannte Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie zumeist auch einen klimaschützenden Effekt hat, überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt, bleibt abzuwarten.
6) | BT-Drucks. 17/10485, S. 19. |
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