I. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch das im Tenor genannte Urteil unter anderem zur Räumung seiner Wohnung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch Beschluß vom 19. Januar 2005 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2005 hat der Beklagte Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts begehrt und zugleich beantragt, die Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils bis zu einer Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auszusetzen.
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