LAG Düsseldorf, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 852/16
ArbG Düsseldorf, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2714/16
Auslegung von Verweisungsklauseln in Neuverträgen nach dem 1. Januar 2002Änderungskündigung als aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes RechtsgeschäftDynamische Bezugnahmeklausel im Änderungsangebot einer ÄnderungskündigungBindung des Betriebserwerbers an eine individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel
BAG, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 208/17
DRsp Nr. 2018/11488
Auslegung von Verweisungsklauseln in Neuverträgen nach dem 1. Januar 2002Änderungskündigung als aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes RechtsgeschäftDynamische Bezugnahmeklausel im Änderungsangebot einer ÄnderungskündigungBindung des Betriebserwerbers an eine individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel
Orientierungssätze:1. Bei Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (sog. Altverträge), kommt die Auslegung einer Bezugnahmeklausel als "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Rechtsprechung nicht - mehr - zum Tragen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden sind. Ein sog. Neuvertrag liegt nur vor, wenn die Verweisungsklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien des Änderungsvertrags gemacht worden ist (Rn. 24).2. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen (Rn. 26).
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