LG Bielefeld, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 61/12
Auslegung eines formell unwirksamen Gesellschafterbeschlusses über die Einräumung eines doppelten Stimmrechts für einen Gesellschafter
OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 8 U 78/14
DRsp Nr. 2015/5276
Auslegung eines formell unwirksamen Gesellschafterbeschlusses über die Einräumung eines doppelten Stimmrechts für einen Gesellschafter
1. Die nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH, mit der eine Satzungsregelung zum Stimmrecht bzw. zur Stimmkraft geändert werden soll, stellt eine Satzungsänderung i.S.d. § 53 Abs. 1GmbHG dar. Der Inhalt eines solchen Änderungsbeschlusses ist objektiv auszulegen. Ein Gesellschafterbeschluss über die Einräumung eines doppelten Stimmrechts für einen Gesellschafter, der den Anforderungen an eine wirksame Satzungsänderung nicht genügt, kann nicht in eine schuldrechtliche Vereinbarung etwa des Inhalts umgedeutet werden, die Gesellschafter müssten ihr Stimmrecht stets so ausüben, dass das Beschlussergebnis jeweils so lautet, als habe ein Gesellschafter ein doppeltes Stimmrecht.
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