Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Mai 2017, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe des betriebsrentenfähigen Einkommens des Klägers.
Der 1950 geborene Kläger war vom 1. Januar 1987 bis zum 31. März 2016 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als Account Manager im Bereich Key Account Management - Globals.
Dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Z. AG, lag zunächst ein Anstellungsvertrag vom 16. Dezember 1986 (Bl. 132 ff. d. A.) zugrunde. Dieser enthält auf seiner S. 4 folgende Regelung:
"VERSORGUNG BEI BERUFSUNFÄHIGKEIT, TOD UND ALTER
"
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