Es wird festgestellt, dass das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. U und den beisitzenden Richtern O und Dipl.-Ing. C, vom 20.06.2012 in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15.06.2015 die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. U und den beisitzenden Richtern O und Dipl.-Ing. C vom 20.06.2012 beantragt.
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