Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Hilfsbegründung auf Seite 11 des angefochtenen Urteils ("Im Übrigen..."), einer Nachtragsvereinbarung müssten zur Wahrung der Schriftform auch die in Bezug genommenen Vereinbarungsgrundlagen beigefügt werden, gerechtfertigt sind und einen Zulassungsgrund aus dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit oder der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darstellen.
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