Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 22.08.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das fristgerecht (§ 568 Abs. 1 ZPO) eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hat die Festsetzungsfähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Kosten des dem Prozess vorangegangenen, erfolglos verlaufenen schiedsgerichtlichen Verfahrens zu Recht verneint; denn es handelt sich nicht um die Kosten des Rechtsstreits, auf die in Nr.4 des Vergleichs der Parteien vom 25.04.2014 abgehoben wird.
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