Die Klägerin verlangt von den beklagten Stadtwerken der Stadt M. (künftig: die Beklagte) restlichen Werklohn.
Die Klägerin ist Subunternehmerin der W. GmbH. Die Stadtwerke M. sind ein rechtlich unselbständiger, im Handelsregister eingetragener Eigenbetrieb. Nach öffentlicher Ausschreibung beauftragte die Beklagte am 25. März 1994 durch den sie vertretenden Werksleiter Te. die W. GmbH mit den Rohrgrabenarbeiten (Los 1) für Wasser und Gas sowie mit der Leitungsverlegung (Los 2) für Wasser. Die W. GmbH beauftragte die Klägerin mit diesen Arbeiten und trat dieser ihre Forderung ab. Die Abtretung wurde der Beklagten angezeigt.
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