BGH - Beschluss vom 01.10.2009
V ZB 37/09
Normen:
ZPO § 765a;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 74
FamRZ 2009, 2079
MDR 2010, 50
NJW-RR 2010, 232
NZI 2010, 38
NZM 2009, 878
Rpfleger 2010, 101
WM 2010, 522
WuM 2009, 679
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 58/09
AG Potsdam, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4/07

Aufhebung der Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen lebensgefährlicher Erkrankung des Schuldners; Aufhebung des Versteigerungsverfahrens nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags

BGH, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen V ZB 37/09

DRsp Nr. 2009/24206

Aufhebung der Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen lebensgefährlicher Erkrankung des Schuldners; Aufhebung des Versteigerungsverfahrens nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags

Ein rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss kann nicht nach § 765a ZPO aufgehoben werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 90.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 765a;

Gründe

I.

Die miteinander verheirateten Schuldner sind als Eigentümer des im Rubrum des Beschlusses bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die Schuldner wohnen.

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Im Versteigerungstermin blieb der Beteiligte zu 4 mit einem Gebot von 90.000 EUR Meistbietender. Durch Beschluss vom 28. Juli 2008 wurde ihm das Grundstück zugeschlagen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner wurde mit am 21. November 2008 den Schuldnern zugestelltem Beschluss des Landgerichts vom 17. November 2008 zurückgewiesen.