Artikel 8 EinigungsV

Fassung vom: 31.08.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 31.08.1990

Artikel 8 EinigungsV Überleitung von Bundesrecht

Artikel 8 Überleitung von Bundesrecht

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird.