Artikel 24 MRK

Fassung vom: 17.05.2002
Inkrafttreten der Fassung: 01.11.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 17.05.2002

Artikel 24 MRK Entlassung

Artikel 24 Entlassung

MRK ( Menschenrechtskonvention )

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.