Artikel 231 § 4 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 231 § 4 EGBGB Haftung juristischer Personen für ihre Organe

Artikel 231 § 4 Haftung juristischer Personen für ihre Organe

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.