Artikel 22 MRK

Fassung vom: 17.05.2002
Inkrafttreten der Fassung: 01.11.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 17.05.2002

Artikel 22 MRK Wahl der Richter

Artikel 22 Wahl der Richter

MRK ( Menschenrechtskonvention )

(1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden. (2) Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher Vertragsparteien zu ergänzen und um frei gewordene Sitze zu besetzen.