Artikel 196 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 196 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften zu vererblichen und übertragbaren Nutzungsrechten)

Artikel 196 (Landesrechtliche Vorschriften zu vererblichen und übertragbaren Nutzungsrechten)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß auf ein an einem Grundstück bestehendes vererbliches und übertragbares Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften und auf den Erwerb eines solchen Rechts die für den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden.