Artikel 19 MRK

Fassung vom: 17.05.2002
Inkrafttreten der Fassung: 01.11.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 17.05.2002

Artikel 19 MRK Errichtung des Gerichtshofs

Artikel 19 Errichtung des Gerichtshofs

MRK ( Menschenrechtskonvention )

1Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet. 2 Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.