Artikel 17 EinigungsV

Fassung vom: 31.08.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 31.08.1990

Artikel 17 EinigungsV RehabilitierungRehabilitierung

Artikel 17 RehabilitierungRehabilitierung

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

1Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, daß unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. 2 Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden.