Artikel 15 MRK

Fassung vom: 17.05.2002
Inkrafttreten der Fassung: 01.11.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 17.05.2002

Artikel 15 MRK Abweichen im Notstandsfall

Artikel 15 Abweichen im Notstandsfall

MRK ( Menschenrechtskonvention )

(1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen. (2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden. (3)