Artikel 13 MRK

Fassung vom: 17.05.2002
Inkrafttreten der Fassung: 01.11.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 17.05.2002

Artikel 13 MRK Recht auf wirksame Beschwerde

Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde

MRK ( Menschenrechtskonvention )

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.