Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2015 wird geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2014 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe insgesamt zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
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