Die Kläger begehren vom Beklagten die Räumung eines Pachtgrundstücks.
Die Erbengemeinschaft R schloß am 27. Februar 1965 mit den Eltern des Beklagten einen Pachtvertrag. Auf dem Pachtgrundstück befand sich bereits bei Vertragsschluß ein von den Großeltern des Beklagten errichtetes Haus, das der Beklagte derzeit bewohnt.
In § 2 des Pachtvertrages wurde vereinbart:
"Das Pachtverhältnis beginnt mit dem 1. April 1965 und läuft auf unbefristete Zeit.
Das Vertragsverhältnis kann von seiten des Verpächters nur gekündigt werden, wenn der Pächter trotz Zahlungsaufforderung durch eingeschriebenen Brief mit mehr als der Hälfte der jeweilig fälligen Beträge länger als 14 Tage in Verzug ist. In diesem Fall ist der Verpächter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. ...
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|