I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Kostenerstattung für Aufwendungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an dem Objekt A. Straße 2 in D.- K. in Anspruch. Bei dem Objekt handelte es sich ursprünglich um eine Hofanlage, die in den Jahren 1996/97 grundlegend umgebaut und saniert worden ist, um mit Geschäfts- und Wohnräumen ausgestattet zu werden.
Die Parteien - der Kläger als Vermieter, die Beklagten als Mieter - schlossen den Mietvertrag am 17.07.1997; zu diesem Zeitpunkt war der grundlegende Umbau noch nicht abgeschlossen. In dem Vertrag ist - soweit im Berufungsrechtszug noch entscheidungserheblich - folgendes geregelt:
"§ 1: Die auf dem Grundstück im Haus Nr. 4 (Pferdestall) ... nachstehenden Räume und Flächen: 231,58 qm Praxisräume ... werden vermietet zum Betrieb einer Arztpraxis.
§ 2: Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.1998 ...
§ 23: ...
Pönale: Fertigstellung: 01.05.1998
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