I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Zwangsverwalter des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums, welches im Eigentum des Schuldners steht. Das Amtsgericht erteilte ihm einen Zwangsverwalterausweis, der den Beschluß betreffend die Anordnung der Zwangsvollstreckung inhaltlich wiedergibt und nach dessen Inhalt der Rechtsbeschwerdeführer ermächtigt ist, sich selbst den Besitz zu verschaffen. Die Eigentumswohnung ist vermietet. Ausweislich des dem Rechtsbeschwerdeführer vorliegenden Mietvertrages haben die Mieter eine Mietkaution in Höhe von 1.140 DM zu leisten.
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