Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 19.12.2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin -
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
1) Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 09.03.2015, der folgenden Inhalt hat:
"Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Verfügungsklägerin auf Zutrittsgewährung zu den noch im Ausbau befindlichen Mieträumen in Begleitung eines Sachverständigen verneint.
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