Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 24.10.2014 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.347,11 € brutto abzüglich 1.400,00 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen klägerischen Anspruch auf Zahlung eines 13. Gehalts für das Jahr 2010.
Der Kläger steht seit März 2000 auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.02.2000 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten als Buchhalter, zuletzt vergütet mit einem monatlichen Bruttoentgelt von durchschnittlich 2.541,11 Euro.
In § 3 des Arbeitsvertrags ist unter der Überschrift "Vergütung" u. a. formuliert:
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