Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, somit zulässig; sie hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagten als Vermieterin zur Erteilung der - in ihrem Schreiben vom 08.02.1996 ausdrücklich verweigerten - Zustimmung zur Haltung des Yorkshire-Terriers durch die Klägerin in ihrer Wohnung verurteilt, weil die Beklagten sich im vorliegenden Fall auf den in § 9 des Mietvertrages vereinbarten Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich einer Tierhaltung des Mieters nicht berufen können.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|