Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des BVerfG hinreichend geklärt.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kammer hält angesichts der im Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Richter des Berufungsgerichts nicht für erwiesen, daß das Berufungsgericht [LG Aachen, ZMR 1997, 25] auf den seine Entscheidung über den Mietzinsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 8. August bis 30. November 1992 tragenden zivilrechtlichen Gesichtspunkt (Umdeutung der beiderseitigen fristlosen Kündigungen der Parteien in eine vertragliche Aufhebung des Mietverhältnisses zum 7.8.1992) nicht hingewiesen hat.
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