Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens bei noch andauerndem Ausgangsverfahren; Auslegung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge; Verzögerung durch Prozessverhalten der Beteiligten
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen L 37 SF 37/12 EK VH
DRsp Nr. 2015/11496
Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens bei noch andauerndem Ausgangsverfahren; Auslegung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge; Verzögerung durch Prozessverhalten der Beteiligten
Wird über die Entschädigungsklage zu einem Zeitpunkt entschieden, zu dem das Ausgangsverfahren noch andauert, kommt die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung nur in Betracht, wenn bereits eine unangemessene unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens sowie endgültig eingetretene Nachteile feststellbar sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - Rn. 28 ff.). Ob eine Verzögerungsrüge vorliegt, ist durch Auslegung nach den Grundsätzen des § 133BGB zu ermitteln.
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