Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass nicht nachvollziehbare Nebenkostenabrechnungen vorgenommen worden sind. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger indessen eine weitgehend prüfbare Abrechnung vorgelegt. Danach kann für den noch geltend gemachten Zeitraum von September 1992 - August 1993 zwar von einem Nebenkostenanspruch von 682,73 DM ausgegangen werden (§§ 535 Satz 2 BGB, 4 Abs. 1 MHG). Dieser Anspruch ist jedoch durch Aufrechnung erloschen.
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