Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Zinsberechnungsklausel und über die Neuabrechnung bereits getilgter Darlehen.
In den Jahren 1977 bis 1984 nahm der Kläger, damals geschäftsführender Gesellschafter einer Großhandels-GmbH, im eigenen Namen 22 Annuitätsdarlehen bei der beklagten Sparkasse über insgesamt 5.866.072 DM zu unterschiedlichen Zinssätzen und Auszahlungskursen für Grundstücksgeschäfte auf. Die Formularschuldscheine enthalten u.a. folgende Bestimmungen:
"2. Verzinsung
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