I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung gelieferter Waren nebst Zinsen. Das Landgericht hat im wesentlichen antragsgemäß erkannt; abgewiesen wurde lediglich ein Teil des Zinsanspruchs.
Gegen das ihr zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 17. Juli 1995 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Vorsitzende des zuständigen Senats hat die Frist für die Begründung des Rechtsmittels zunächst antragsgemäß bis zum 16. November 1995 verlängert, den mit Schriftsatz vom 13. November 1995, eingegangen beim Oberlandesgericht am 14. November 1995, gestellten Antrag auf eine weitere Fristverlängerung bis zum 18. Dezember 1995 hat sie indessen am 22. November 1995 zurückgewiesen.
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