Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 2. April 2015 aufgehoben, soweit mit ihr aufgegeben wird, einen Beschluss des Mahngerichts zur Vervollständigung des Titels vorzulegen, aus dem sich das Anteilsverhältnis der Gläubiger ergibt.
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