I.
Wegen des tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Die Berufung der Kläger hat Erfolg.
Die Kläger haben Anspruch auf Rückzahlung des noch streitigen Restbetrages in Höhe von noch 1.115,47 Euro, denn die Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen auf Nachzahlung aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1999 bis 2002 hat nicht zum Erlöschen der Forderung geführt.
Die Nebenkostenabrechnungen sind nicht wirksam erstellt.
Nach den vom Bundesgerichtshof 1981 aufgestellten Grundsätzen (NJW 1982, 573) sind folgende Mindestangaben für eine formell wirksame Abrechnung der Nebenkosten erforderlich:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten,
- Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel,
- Berechnung des Anteils des Mieters,
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