Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beschlußanfechtungen durch die Antragsteller soweit sie Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind den Erfolg versagt.
Die Antragsteller können mit ihrer Beschlußanfechtung nicht durchdringen, da ihr Verfahrensantrag bereits mangels hinreichender Bestimmtheit des Anfechtungsgegenstandes unzulässig ist.
Amts- und Landgericht sind zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Verfahrensantrag der Antragsteller zulässig ist.
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