Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es vermag die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, dem Bescheid der Bezirksregierung E. vom 25. September 2013 liege ein rechtswirksamer Antrag der Arbeitgeberin der Klägerin, der Fa. X. X1. N. , zugrunde und der Bescheid sei auch dieser Antragstellerin wirksam bekanntgegeben worden, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
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