Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 40,36 DM monatlich ab dem 01.08.1995 für die Wohnung der Beklagten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG).
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