AG Soest - Beschluss vom 08.01.1996 (3 C 566/95) - DRsp Nr. 2001/12247
AG Soest, Beschluss vom 08.01.1996 - Aktenzeichen 3 C 566/95
DRsp Nr. 2001/12247
Gründe:
Der gemäß § 9 Abs. 2BRAGO zulässige Antrag der Bevollmächtigten des Klägers ist unbegründet, soweit mit dem Begehren eine höhere Gegenstandswertfestsetzung für das Zwangsvollstreckungsverfahren - Wohnungsräumung - verfolgt wird.
Der Gegenstandswert beträgt gem. §§ 57 Abs. 2, 8 Abs. 1BRAGO, 16 Abs. 2GKG entsprechend dem Streitwert des Erkenntnisverfahrens lediglich 4.856,04 DM.
I.
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