Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zustimmung zu der mit Schreiben v. 30.1.1996 begehrten Mieterhöhung gemäß § 2, § 12 MHG mit Wirkung ab dem 1.4.1996, soweit hiermit eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 5 % gemäß § 12 Abs. 3 Ziff. 2 MHG begehrt wurde. ...
Erhöhungsverlangen nicht hinreichend erläutertDas Mieterhöhungsverlangen v. 30.1.1996 ist nämlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Ziff. 2 MHG nicht hinreichend erläutert. Die beiden Sätze »Voraussetzung ist ferner, daß die Wohnungsausstattung über den im komplexen Wohnungsbau üblichen Standard erheblich hinausgeht. Sämtliche obengenannten Voraussetzungen sind erfüllt«, reichen als Erläuterung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus.
Mindestanforderungen Zustimmung der übrigen Mieter hier unerheblich
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